In-Camera-Verfahren

Ein In-Camera-Verfahren (lateinisch in camer ‚in der Kammer‘, also „geheim“) ist nach deutschem Recht ein besonderes Zwischenverfahren im Verwaltungsprozess. Verweigert die oberste Aufsichtsbehörde in einem Verwaltungs-Gerichtsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen die Vorlage von Unterlagen aus Geheimschutzgründen, kann – auf Antrag eines Beteiligten und sofern das Gericht der Hauptsache die zurückgehaltenen Unterlagen für entscheidungserheblich erachtet – im In-Camera-Verfahren nach § 99 VwGO die Rechtmäßigkeit der Zurückhaltung durch speziell bei den Oberverwaltungsgerichten und beim Bundesverwaltungsgericht eingerichtete „Fachsenate für In-Camera-Verfahren“ (§ 189 VwGO) überprüft werden. Den Fachsenaten sind die gesperrten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, womit dem Rechtsstaatsprinzip genüge getan wird.[1] Die vorgelegten Unterlagen werden weder der Öffentlichkeit noch den Beteiligten der Streitsache bekannt gegeben oder zugänglich gemacht, auch nicht dem Gericht der Hauptsache. Sie verbleiben im Fachsenat, also „in der Kammer“. Im In-Camera-Verfahren wird festgestellt, ob die Behörde die Unterlagen zu Recht geheim halten darf.

  1. Elisabeth Buchberger: Gerichtlicher Rechtsschutz gegen nachrichtendienstliche Aktivitäten. In: Jan-Hendrik Dietrich et al. (Hrsg.): Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat. Band 1. Mohr Siebeck, Tübingen 2018, ISBN 978-3-16-155923-5, S. 107–124, zum In-camera-Verfahren S. 116–120.

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